Inzwischen war ein Bungalow an einen Westdeutschen verkauft worden, der das Pultdach durch ein Spitzdach ersetzte, um zusätzlichen Wohnraum zu gewinnen. Die Anzeige eines Nachbarn rief das Bauordnungsamt auf den Plan: Bauen im Außenbereich war und ist nicht erlaubt. Die Empfehlung lautete: die Gemeinde könne einen Bebauungsplan beschließen. Der Verein schloss mit der Gemeinde einen städtebaulichen Vertrag, in dem er sich verpflichtete, alle Anlagen, insbesondere die Zuwegungen, dauerhaft zu unterhalten. Auf der Grundlage dieses städtebaulichen Vertrages brachte die Gemeinde einen Bebauungsplan auf den Weg, der auch Spitzdächer in der Bungalowsiedlung erlauben würde.
Der Verein hatte die Grundstücke vermessen lassen und übertrug im Jahr 1999 die bebauten Grundstücke an seine Mitglieder. Allein die gemeinsam benutzten Wegegrundstücke verblieben beim Verein. Alle Mitglieder des Vereins verpflichteten sich, das vom Verein an sie übertragene Grundstück mit ihrem Bungalow nur zu verkaufen, wenn die Käufer wiederum Mitglied im Verein werden wollten. Bei einer Zuwiderhandlung war vertraglich die Rückübertragung der Grundstücke vorgesehen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Verein, alle Wege in seinem Eigentum zu behalten.
Eine Überraschung kam im Mai 2000. Das Finanzamt Schwerin verlangte am 09.05.2000 unter dem Aktenzeichen S–VIII/99–20–12/4 von den Mitgliedern die Abgabe einer Schenkungssteuererklärung wegen der Zuwendung unter Lebenden, nämlich die Übertragung von Grundstücken des Vereins an seine Mitglieder. Nach entsprechender Erklärung verzichtete das Finanzamt zunächst auf die Abgabe einer Schenkungssteuererklärung seitens der Mitglieder, behielt sich jedoch eine Nachforderung vor. So blieb das Thema heikel. Während einzelne Mitglieder erklärten, bei den Einzahlungen an den Verein hätte es sich um Darlehen gehandelt, erklärte der Verein, dass dies unrichtig sei. Damit setzte der Verein sich dem Risiko aus, wegen der Einzahlungen seiner Mitglieder selber steuerpflichtig zu sein, da die mit diesen Mitteln erworbenen Grundstücke weiterhin in seinem Eigentum verblieben. Mit dem Verweis, dass der Verein seinen Mitgliedern im Gegenzug die Wegerechte gewähre, wurde der steuerrechtliche Vorgang im Oktober 2008 endgültig abgeschlossen.