Die Satzungsziele des Vereins, die zu der vertraglichen Zusicherung in den Übertragungsverträgen der Mitglieder und dem städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde ihren Ausdruck gefunden hatten, gerieten völlig außer Sicht.
Wer meint, Demokratie bestehe idealerweise darin, dass die jeweiligen Mehrheitsmeinungen in der Bevölkerung in politische Praxis umgesetzt werden, ist für populistische Ressentiments empfänglich, so stellt Julian Nida-Rümelin, ein an der Ludwig-Maximilian-Universität München lehrender Philosoph, fest und fährt fort: Populisten mobilisieren gegen demokratische Institutionen, gegen die Idee der gestuften Entscheidungsfindung über Parlamente, gegen die rechtsstaatliche Einhegung politischer Praxis, gegen wissenschaftliche Expertisen. Kollektive Autonomie einer Bürgerschaft beruht auf einem Konsens höherer Ordnung, der zumindest die Regeln des Konfliktaustrages, die Grundprinzipien der Verfassung und die Grundwerte, die die Zivilkultur einer Demokratie prägen, betrifft.Wird die Beschreibung von Julian Nida-Rümelin herunter gebrochen auf Ebene eines Vereins, so ließe sich etwa sagen: die Autonomie eines Vereins setzt eine Übereinstimmung darüber voraus, wie – ausgerichtet am Vereinszweck und im Rahmen der Vereinssatzung – widerstreitende Interessen behandelt werden. So bleibt der Vereinsvorstand verpflichtet, für die Entscheidungsfindung der Mitgliederversammlung darauf aufmerksam zu machen, dass die üblichen Anstandsregeln und hier das nachbarschaftliche Verhältnis zu beachten sind. Und der Vereinsvorstand ist verpflichtet, für die Entscheidungsfindung der Mitgliederversammlung darauf aufmerksam zu machen, ob die Satzung und die Rechtsordnung zu beachtende Grenzen setzen.
In der Akte des Vereinsregisters findet sich die erste Löschungseintragung für November 2011. Im Januar 2012 wurde die Eintragung selber wieder gelöscht. Im März 2012 ändert der Verein seine Satzung grundlegend und beschloss erneut seine Auflösung. Die Mitglieder teilten sich die Grundstücke des Vereins untereinander auf. Wegen behaupteter Beitragsrückstände schlossen die Liquidatoren zwei Mitglieder des aufgelösten Vereins von der Mitgliedschaft aus. Daraufhin wurde Klage beim Landgericht Schwerin – 1 O 238/12 – eingereicht. Das Amtsgericht Parchim ließ in seinem Urteil und Einstweiliger Verfügung vom 04.10.2012 – 12 C 689/12 – die Veräußerung von vereinseigenen Grundstücken nur unter erheblichen Auflagen zu. In ihrer Antwort auf die Einstweilige Verfügung machte die Mitgliederversammlung im Oktober 2012 die Auflösung des Vereins erneut rückgängig, weil die Verteilung der Grundstücke unter den verbliebenen Mitgliedern aufgrund der Einstweiligen Verfügung nicht mehr so einfach möglich war. Der Verein änderte erneut seine Satzung: seine Grundstücke sollten ebenso wie seine Verbindlichkeiten dem Fiskus zufallen. Das Risiko weiterer Prozesskosten lag bei rund 10.000 Euro. Bei einem vom Verein geschätzten Immobilienvermögen im Wert von unter 5.000 Euro drohte erkennbar die Überschuldung.
Aus dem Klumpen Gold war ein Mühlstein geworden. Der Verein beschloss im Januar 2013 erneut seine Auflösung und war das Risiko erneuter Insolvenz endlich los.
Gebrüder Grimm: „So glücklich wie ich, rief er aus‚ gibt es keinen Menschen unter der Sonne. Mit leichtem Herzen und frei von aller Last ging er nun fort, bis er daheim bei seiner Mutter angekommen war.“ Das Verhalten von Hans widerspricht laut Viktor Zielen zwar jeder Logik und Konvention, verfolge jedoch konsequent seinen Weg hin zur Großen Mutter, die das Grab sei.
Der Fiskus des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde als Erbe festgestellt und beantragte eine Nachlassverwaltung, um seine Erbenhaftung auf den Wert des Erbes zu begrenzen. Der Nachlassverwalter übernahm das Vereinskonto, von dem die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses noch vorhandenen rund 4.000 Euro verschwunden waren. Zudem führte der Nachlassverwalter das Verfahren vor dem Landgericht Schwerin fort und unterlag weitestgehend. Damit waren über 2.200 Euro aus dem Nachlass zu zahlen. Der Nachlassverwalter beantragte daher das Verfahren zur Nachlassinsolvenz zu eröffnen, was so geschah.