
Die Bezeichnung „Bungalow“ für ein Wochenendhaus ist gebräuchlich und taucht im Straßennamen hier wie auch andernorts auf. Der Aushangkasten für Mitteilungen an ein Ferienkollektiv ist allerdings funktionslos geworden, gibt jedoch dem Schornsteinfeger einen Platz für die Ankündigung seiner jährlichen Feuerstättenschau. Am Settiner See gibt es drei Wochenendhaussiedlungen. Diese, die frühere Bungalowsiedlung III, wies bereits zu DDR-Zeiten einige Besonderheiten auf. Von den zwölf Bungalows gehörten vier Privatpersonen, das waren damals Ärzte und Offiziere. Die übrigen acht Bungalows wurden von einem „volkseigenen“ Betrieb errichtet, von dem sie als Tauschmöglichkeit für Ferienunterkünfte im „sozialistischen“ Ausland angeboten wurden. Eine priviligierte Siedlung: damals bereits mit Telefonanschluss.


In dieser Siedlung wurden die nach dem Beitritt der neuen Bundesländer entstandenen Probleme großteilig gelöst. Die Anlieger gründeten die „Interessengemeinschaft Bungalowsiedlung III am Settiner See e.V., später umbenannt in „Interessengemeinschaft Wochenendhausssiedlung III am Settiner See e.V.“ Die Bungalows standen als selbständiges Gebäudeeigentum nach DDR-Recht auf fremden Grund und Boden. Deshalb wurden alle Grundstücke mit den Einzahlungen der Mitglieder vom Verein aufgekauft und als Hausgrundstücke vermessen. Der Verein schloß mit der Gemeinde einen städtebaulichen Vertrag und übernahm damit die Erschließungsaufgabe der Gemeinde, indem er sich verpflichtete, die Wege und Wasserversorgung dauerhaft zu behalten und zu unterhalten. Für die Versorgung wurden Strom- und Wasserleitungen gelegt, für die Entsorgung wurden Sammelgruben gebaut. Von der Gemeinde wurde ein Bebauungsplan genehmigt. Damit waren die Wochenendgrundstücke tatsächlich erschlossen. Die bebauten Grundstücke wurden den Mitgliedern übertragen mit der vertraglichen Regelung, dass ein Weiterverkauf nur möglich sei, wenn die Erwerber wieder Mitglied im Verein würden und sich dieser Regelung unterwürfen. Mit der Übertragung der Grundstücke an die Mitglieder tat sich ein nicht bedachtes Problem auf: die Mitglieder konnten ihre privaten Grundstücke nur über fremden Grund - die Wegegrundstücke des Vereins - erreichen. Damit waren die privaten Grundstücke nach bundesrepublikanischem Baurecht nicht mehr erschlossen, denn die baurechtliche Erschließung setzt einen unmittelbaren Anschluss an eine öffentliche Straße oder aber ein durch öffentlich-rechtliche Baulasten gesichertes Wegerecht voraus. Gebaut wurde trotzdem. Unter „Hans im Glück“ lässt sich nachlesen, wie der Verein im Streit darum sein Vermögen versenkte und sich seinen Schulden und vertraglichen Aufgaben entzog.