Auflösung als Lösung

Die Übertragungsverträge zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern basierten auf der übereinstimmenden Vorstellung, dass die Erschließung der Wochenendhaussiedlung ein dauerhaftes Erfordernis sei und damit der Verein dauerhaft bestehen solle. Der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.11.2007 - II ZR 293/06, zitiert nach DNotZReport2008, 37, formuliert als Leitsatz: "Der Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft kann stillschweigend ausgeschlossen werden.“

Dies war hier der Fall: Im privatrechtlichen Überlassungsvertrag war geregelt, dass bei einer weiteren Veräußerung ad infinitum alle Bedingungen auf den nächsten Erwerber zu übertragen sind. Im Fall derZuwiderhandlung behielt sich der Verein sein Rückübertragungsrecht vor. Doch dies und die Bindung an den städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde war völlig außer Sicht geraten. Die Hausgrundstücke wurde auch verkauft, wenn die Erwerber nicht Mitglieder im Verein wurden.

Um der drohenden Insolvenz zuvor zukommen, fand sich eine Lösung: erneute Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Anfall der Grundstücke an den Fiskus. Um diesen Weg frei zu bekommen, wurde ein Anlass gesucht und gefunden, zwei widersprechende Mitglieder auszuschließem. Den älteren Mitgliedern, wurde glauben gemacht, das Eigentum des Vereins sei gefährdet und müsse geschützt werden. Der Vorsitzende schlug vor:

"In der Folgezeit sah sich der Verein immer wieder Angriffen ausgesetzt, die darauf gerichtet waren, seine Existenz zu bedrohen und persönlichen Zugriff auf das Vereinsvermögen zu erlangen. Wenngleich der Verein sich bislang erfolgreich behauptet hat, ist den Mitgliedern jedoch deutlich geworden, dass die vergleichsweise schwache Rechtsposition eines idellen Vereins und seine begrenzten wirtschaftlichen und personellen Ressourcen auf Dauer keine hinreichende stabile Eigentumsverfassung für Grundstücke darstellt, deren Nutzung im gemeinschaftlichen wie auch im öffentlichen Interesse liegt. Aus diesem Grund sind die Mitglieder übereingekommen, die Grundstücke und das übrige Vermögen des Vereins an den Fiskus des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu übertragen und den Verein aufzulösen. Da der Fiskus das ihm übertragene Vermögen ‚tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden‘ hat (§ 46 BGB), sehen die Mitglieder des Vereins hierin die beste Möglichkeit, um das Gemeinwohl auf Dauer zu sichern."

So wurde der Auflösungsantrag von 8 Mitgliedern am 23.03.2013 angenommen.

Ein Mitglied klagte wegen der Unrechtmäßigkeit seines Ausschlusses, bekam jedoch erst am 29.11.2018 vom LG Schwerin – 1 O 238/12 – , also über 5 Jahre später, das stattgebende Urteil.

Am 16.10.2013 teilte das Vereinsregister des AmtsgerichtesParchim mit, dass die Entscheidung über die Auflösung des Vereins bis zur Entscheidung im zuvor genannten Verfahren vor dem Landgericht Schwerin zurückgestellt würde. Dieser Zusage entgegen trug das Amtsgericht Ludwigslust, ZweigstelleParchim, die Löschung am 05.10.2016 in das Vereinsregister ein.

Damit war der Weg frei, die Grundstücke des Vereins in privates Eigentum zu bringen. Es ist bekannt, dass Fiskalerbschaften durch Verkauf verwertet werden. Also versäumten einige Mitglieder nicht, vor der Auflösung des Vereins sich ihre Mitgliedsbeiträge zurückerstatten zu lassen. Sodann wurden diese Gelder dem Verein wieder als Darlehen zur Verfügung gestellt. Im Nachlassinsolvenzverfahren haben die ehemaligen Mitglieder diese sogenannten Darlehen zurückgefordert. So hätten sie als Nachlassgläubiger darüber zu entscheiden gehabt, wer die ehemaligen Vereinsgrundstücke erhalten wird. Doch diese Darlehen wurden nicht anerkannt und der Nachlassinsolvenzverwalter verkaufte die Gesamtheit aller Grundstücke.

Der Käufer aller Grundstücke bot die Grundstücke im Jahr 2023 in einer Versteigerung einzeln an. Die Mitglieder des ehemaligen Vereins und die übrigen Anwohner hielten sich zurück. Sie hatten sich inzwischen klar gemacht, welche Risiken für sie aus der Verkehrsicherungspflicht erwachsen, da alle Grundstücke auch von der Öffentlichkeit genutzt wurden.