Eine deutsch-deutsche Geschichte

Die vorstehenden Seiten wurden vor Jahren geschrieben und lediglich technisch angepasst. Sie dienten dazu, Freunden und Bekannten eine Vorstellung vom Settiner See zu geben und sie zu einem Besuch zu animieren. Niemals wurde damit gerechnet, dass die nachfolgenden Seiten als Rückblick auf ein Stück deutsch-deutscher Geschichte auf diese Website kämen.

Deutsch-deutsche Geschichte deshalb, weil Bungalows an solvente Käufer aus den alten Bundesländern gingen, die diese umbauen wollten und dabei um baurechtliche Bestimmungen wussten. Anders dagegen kannten die Alteigentümer und kommunalen Entscheidungsträger aus den neuen Bundesländern die Rechtslage zumeist gar nicht. Die Bauordnung für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen war noch von der Volkskammer beschlossen worden und trat zum 1.8.1990 in Kraft. Die Bauordnung löste die in der DDR geltende Deutsche Bauordnung von 1958 ab und wurde von den wiedererrichteten neuen Ländern mit dem Beitritt zur Bundesrepublik übernommen und galt jeweils bis zur Einführung einer eigenen Landesbauordnung.Bereits die von der Volkskammer beschlossene Bauordnung verlangte für die Bebaubarkeit eines Grundstücks, dass dieses an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche hat. Doch wohl kaum jemand – man möchte sagen: niemand – in den neuen Bundesländern hat die letzten Gesetze der Volkskammer zu Kenntnis genommen.

Sabine Kuhlmann schreibt in "Rechtsstaatliches Verwaltungshandeln in Ostdeutschland: Eine Studie zum Gesetzesvollzug in der lokalen Bauverwaltung“:


„Bei der Handhabung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsbestimmungen des BauGB waren Anwendungsfehler vor allem dergestalt, dass die Entscheidungen über das ‚Ob‘ der Bebaubarkeit eines Grundstücke häufig nicht mit den rechtlichen Vorschriften übereinstimmten. … Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Frühphase des Umbruchs durch eine ausgesprochen großzügige Baugenehmigungspraxis in den ostdeutschen kommunalen Behörden charakterisiert war. Vor allem bei Baugenehmigungen, die auf der Grundlage § 34 BauGB erteilt worden sind, wird deutlich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit gemäß § 34 I BauGB von der grundsätzlichen Bebaubarkeit des Grundstücke ausgegangen werden kann, nicht oder nur unzureichend gegeben waren.“

Nach der politischen Wende entstand in der Bungalowsiedlung die kluge Idee, einen eingetragenen Verein als Erschließungsträger zu gründen, um den Erhalt der Siedlung sichern. Im Jahr 2000 schien es vermeintlich geschafft zu sein. Leider ist die Geschichte noch nicht ganz zu Ende.Die Einzelheiten sind nachfolgend bezeichnet, um sie vor Interpretationen und Vergessen zu bewahren. Für die Allgemeinheit dürften dearartige Einzelheiten uninteressant sein und so sei auf die Epiloge verwiesen.