Alternative zur Öffentliche Straße: dingliche Wegerechte mit Baulasten

Die Frage „Öffentliche Straße oder Wegerechte mit Baulasten“ wurde im Verein durch mehrere Mitglieder immer wieder thematisiert. Der Vereinsvorstand versicherte den Mitgliedern, weder das Eine noch das Andere sei erforderlich.


Das bundesdeutsche Recht wurde den neuen Bundesländern quasi übergestülpt. Man konnte erleben, dass gesetzliche und administrative Vorgaben gar nicht oder anders verstanden und umgesetzt oder eben gar nicht umgesetzt werden. Nicht alle fanden sich im neuen Recht zurecht. Zu DDR-Zeiten ging man nur zu Gericht, wenn man geschieden werden wollte. Deshalb sollte besser nicht der Rechtsweg wegen einer Streitigkeit beschritten werden: erwartet wurde ein Konsens. Wenn eine Seite vor dem Zivilgericht obsiegte, wurde dies in den neuen Bundesländern von der Gegenseite nicht als Klärung des Problems angesehen. Die Gegenseite sah nicht, dass das Urteil aus dem geltenden Recht so und nur so abzuleiten war. Vielmehr wurde geglaubt, das Gericht habe sich einfach einer Meinung angeschlossen - der Obsiegende hat sich als scheinbar mächtiger erwiesen, aber der Streit war nicht beigelegt.

Im März 2007 beantragte ein weiteres Vereinsmitglied die grundbuchliche Eintragung von Wegerechten und die Erklärung von entsprechenden Baulasten. Daraufhin wies die Mitgliederversammlung diese Anträge zurück und fasste ein Jahr später weitere Beschlüsse bei teilweiser schriftlicher Abstimmung. Aufgrund einer dagegen eingereichten Klage wurde vom Amtsgericht Parchim mit Urteil vom 26.02.2009 – 12 C 103/07 – festgestellt, dass die in schriftlicher Abstimmung außerhalb der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse unwirksam waren. Im Übrigen dürfte der Urteilsbegründung nach jedoch die Mitgliederversammlung die Eintragung von Wegerechten und die Erklärung von entsprechenden Baulasten ablehnen. Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn es keine andere Maßnahme gäbe, durch die der Vereinszweck der Erschließung der Siedlung umzusetzen wäre. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Im Juli 2009 formulierte das Landgericht in seiner Verfügung einen Vergleichsvorschlag, der sich für die Anerkennung von Wegerechten und Baulasten aussprach. Daraufhin beauftragte eine außerordentliche Mitgliederversammlung – wie schon erwähnt – den Vorstand, einen Vorschlag für die Umwandlung des Vereins in eine Eigentümergemeinschaft zu erarbeiten. Der zweite Antrag eines weiteren Mitgliedes auf Eintragung von Wegerechten wurde dagegen abgelehnt: mithin war der Vergleichsvorschlag des Gerichtes angelehnt. Das Landgericht Schwerin stellte im Urteil vom 14.10.2009 – 2 S 32/09 – fest, dass die Beschlüsse des Vereins über die Ablehnung der Anträge auf Bestellung von Grunddienstbarkeiten und Eintragung von Baulasten nichtig seien. Das Verfahren kostete den Verein knapp 800 Euro.

In Reaktion auf die Ablehnung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags wurde nunmehr der Erlass einer gerichtlichen Verfügung beantragt, der nach eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung eines Wegerechtes im Grundbuch einzutragen sei. Das Landgericht Schwerin lehnte den Antrag mit Beschluss vom 30.09.2009 – 4 O 317/09 – ab. Der Sofortigen Beschwerde wurde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Rostock vorgelegt. Das Oberlandesgericht Rostock folgte mit Urteil vom 10.12.2009 – 3 W 97/09 – dem Antrag des Vereinsmitglieds. Auch darauf hin unternahm der Verein nichts. So trug das Grundbuchamt im Wege der Zwangsvollstreckung eine Vormerkung für ein Wegerecht ein. Alle Kosten mussten vom Verein getragen werden: allein die gegnerischen Kosten für die Gerichtsverfahren betrugen über 2.000 Euro und hinzu kamen die Kosten der durchaus vermeidbaren Zwangsvollstreckung von knapp 200 Euro.


Für die meisten Mitglieder im Verein war nicht nachvollziehbar, warum einzelne Mitglieder immer wieder vor die Gerichte zogen. Klaus Schröder, Professor an der FU Berlin konstatierte, dass der Prozess der inneren Einheit, das Zusammenwachsen der Deutschen nur schleppend verlaufe. Insgesamt habe sich die politische und mentale Spaltung zwischen den beiden Teilgesellschaften im Laufe der vergangenen zwanzig Jahre eher verfestigt als verflüchtigt. Die neuen Institutionen seien vielen Ostdeutschen fremd geblieben. Nach der Meinung vieler werde die kapitalistische Bundesrepublik von sozialer Kälte beherrscht und auch ostdeutsche Normalbürger sähen sich als vom kapitalistischen Westen unterdrückt und ausgebeutet. Warum die gerichtlichen Klagen gegen den Verein: sollte der Verein zerstört werden? So geriet der sachliche Kern aller Streitereien mehr und mehr aus dem Blick.

Bereits im Oktober 2008 hatte ein weiteres Mitglied beim Landgericht Schwerin eine Klage eingereicht. Das Landgericht stellte den Verein vor die Alternative: Erschließung entweder durch eine dingliche Sicherung der Wegerechte oder Widmung als Öffentliche Straße. Letztlich lenkte der Verein ein. Im Anerkenntnisurteil des Landgerichtes Schwerin vom 21.04.2010 – 1 O 407/08 – willigte der Verein ein, dem klagenden Vereinsmitglied die grundbuchliche Eintragung von Wegerechten und die Erklärung von entsprechenden Baulasten zu bewilligen. Die Kostenerstattung für dieses Verfahren in Höhe von etwa 3.000 Euro hätten den Verein in die Insolvenz getrieben, aber ein Dritter beglich diese Kosten. Der Verein verkaufte entgegen seiner vertraglichen Zusicherung in den Übertragungsverträgen der Mitglieder und entgegen dem städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde einen Teil seiner teuer erworbenen Grundstücke, um diesen Dritten auszuzahlen.

Rechtlich war der Verein lediglich gegenüber dem erfolgreich klagenden Mitglied verpflichtet, das Urteil umzusetzen, was auch geschah. Doch für die übrigen Mitglieder wurde zunächst nichts getan. Ohne dingliche Wegerechte und entsprechende Baulasterklärungen waren bauliche Änderungen baurechtlich nicht gestattet. Wegen dadurch entstandener Schäden verrechnete ein Mitglied die Kosten der erforderlichen Maßnahmen mit seinen Mitgliedsbeiträgen. Der Verein bestritt jeden ursächlichen Zusammenhang und so wurde beim Amtsgericht Parchim ein selbständiges Beweisverfahren – 12 H 10/11 – und eine Begutachtung beantragt.