Ein weiterer Bungalow war an einen Westdeutschen verkauft worden. Das zuständige Amt hatte dem Bauherrn vor dem Umbau des Bungalows im vorgezogenen Verfahren unrichtig bestätigt, dass sein Grundstück an eine öffentliche Straße grenze und den Bauantrag genehmigt. Im später genehmigten Bebauungsplan wurden die Wege in der Siedlung als private Wege bezeichnet, die mit Wege- und Leitungsrechten versehen seien. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist jedoch immer nur der Gemeindewille. Dem Erschließungsverein war also die Aufgabe zugefallen, diese Festsetzung umzusetzen. Doch die Umsetzung durch den Verein blieb aus. Nachdem der Irrtum der Baubehörde offenbar wurde, verlangte der Bauherr, dass der Verein seinen Mitgliedern ein dingliches Wegerecht gewähren und entsprechende Baulasterklärungen abgegeben solle. Dies stieß im Verein auf Unverständnis.
Vier Jahrzehnte lang sollte eine sozialistische Gemeinschaft von gleichberechtigten Mitgliedern entwickelt werden, die unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei gemeinsam den sozialen Lebensprozess gestalten sollte. Die DDR war eine Konsensdiktatur, in der von leichten Anpassungszwängen bis zur massiven Unterdrückung versucht wurde, auch die Zustimmung von Abweichlern zu erhalten. Die Einmütigkeit zwischen dem Staat und dem Bürger, zwischen dem Kollektiv und dem Werktätigen, zwischen der Gruppe und dem Einzelnen war unbedingt zu erreichen, notfalls auch zu erzwingen oder herbei zu fälschen.Was geschah im Verein? Die Mitgliederversammlung lehnte den Antrag des neuen Mitgliedes auf ein dingliches Wegerecht und eine entsprechende Baulasterklärung ab. Warum fügte sich der neue Bauherr aus dem Westen nicht dem kollektiven Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins?
Seitens des Bauherrn wurde nun als mögliche Alternative eine baurechtliche Erschließung durch eine Öffentliche Straße angestrebt. Als der Verein 1994 einzelne Grundstücke kaufte, erkannte er laut Kaufvertrag ausdrücklich an, dass ein Teil dieser Grundstücke bereits als öffentliche Straße gewidmet war und so genutzt wurde. Der Bauherr verlangte von der Gemeinde, die Zuwegungen als Öffentliche Straße anzuerkennen. Da dies nicht geschah, wurde im August 2006 beim Verwaltungsgericht Schwerin eine Klage gegen die Gemeinde eingereicht. Im Dezember 2008 gab es den ersten Gerichtstermin, den zweiten im März 2010. Das Verwaltungsgericht Schwerin stellte im Urteil vom 24.03.2010 – 7 A 1575/06 – fest, dass nur ein Weg, nicht aber die beiden anderen, öffentliche Wege seien. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ließ im Beschluss vom 12.07.2013 – 1 L 152/10 – die Berufung nicht zu, sondern berief sich auf eine scheinbar eindeutige Zeugenaussage zur früheren Nutzung der Wege. Gerade diese Aussage des Zeugen widersprach späteren Aussagen der Mitarbeiter des Landtechnischen Instandsetzungswerks: die Staatsanwaltschaft Schwerin glaubte dennoch, dem Zeugen keine Falschaussage nachweisen zu können. Damit war die baurechtliche Erschließung durch die Feststellung von öffentlichen Straßen in der Siedlung gescheitert.