Seit dem Jahr 2003 wurde im Verein um Wegerechte und Baulasten gestritten. Der Verein hatte für den Fall, dass Mitglieder ihren Vereinsbeitrag schuldig blieben, eine Strafe festgesetzt: ein solches Mitglied sollte das Recht verlieren, die Wege zu benutzen. In der Forderung auf Eintragung von Wegerechten und Baulasten sah der Vereinsvorstand den Versuch einzelner Mitglieder, sich vom Verein unabhängig zu machen. Das sollte verhindert werden.
Im Februar 2010 führt der Vorstandsvorsitzende aus, dass gegenwärtig alle Eigentümer der Hausgrundstücke Mitglieder des Vereins seien. Die Eintragung der Wegerechte erfolge zugunsten des Grundstücks und so würde die Nutzung der Vereinsgrundstücke für zukünftige Eigentümer der Hausgrundstücke von der Mitgliedschaft im Verein unabhängig.
Alle Vorstände hielten an ihrem Glauben fest, dass die Mitglieder bauen durften, da der Verein ihnen durch die Mitgliedschaft schuldrechtlich Wegerechte einräumte. Und die Mitglieder bauten tatsächlich, ohne dass das Bauordnungsamt einschritt. Und so wurde über Wegerechte und Baulasten gerichtlich gestritten. Presseartikel wie „Nachweis einer eigenen Zuwegung erforderlich“ im Stadtanzeiger der Landeshauptstadt Schwerin wurden vom Vereinsvorstand übergangen.
Immer wieder ließ sich der Verein in voller Überzeugung auf gerichtliche Prozesse ein und unterlag mit seiner Rechtsauffassung regelmäßig. Im März 2011 schrieb der Vereinsvorsitzende den Mitgliedern: „Wegen … der damit zu erwartenden Kosten … droht dem Verein die Insolvenz. Ein Insolvenzantrag müsste gestellt werden, wenn fälige Forderungen nicht mehr beglichen werden können, d.h. wenn die Anwälte ihre Rechnungen stellen."
Mit der Kostenfestsetzung zum Urteil des Landgerichtes Schwerin vom April 2010 mit einem Streitwert von 31.000 Euro war das Ende des Vereins besiegelt, sofern die Mitglieder für die Kosten nicht aufkommen würden. Der Verein hatte anerkannt, dass er verpflichtet war, der dortigen Klägerin die Wegerechte und Baulasten zu gewähren. Der Verein sah sich aber nicht in der Lage, die anwaltlichen Kosten der Klägerin von annähernd 2.900 Euro zu erstatten.
Im Oktober 2011 überwies der frühere Vereinsvorsitzende knapp 3.000 Euro an den Anwalt der Klägerin. Der Verein verkaufte – unter Verletzung des städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde und den Überlassungsverträgen mit seinen Mitgliedern – vereinseigene Grundstücke. Der inzwischen gewechselte Vereinsvorsitzende machte sich für den Verkauf aller vereinseigenen Grundstücke an die MItglieder stark. Grundsätzlich fand der Vorschlag – da alle der Streitereien müde waren – eine allgemeine Zustimmung.
Zwei Probleme blieben:
Der Vereinsvorsitzende schlug zum ersten vor, dass alle Verkaufseinnahmen in einen Ausgleichsfond gezahlt werden sollten, „der nicht in das Vereinsvermögen übergeht, sondern nach Abschluss der Übertragung restlos an die Vereinsmitglieder ausgeschüttet wird.“ Das war weit mehr als unakzeptabel, denn es hieß, dem Verein das Vermögen zu entziehen und für die Schulden des Vereins nicht mehr aufkommen zu wollen.
Zum zweiten stellte sich der Vereinsvorsitzende gegen die Forderung, dass die Übertragung der Grundstücke voraussetze, dass die Erwerber und ihre Rechtsnachfolger bereit seien, die Nutzung des Weges als öffentliche Straße anzuerkennen. Das war ebenfalls unakzeptabel, denn die Auflösung des Vereins als Erschließungsträger verlangte, dass zuvor die Unterhaltung von Wegen und Versorgung gesichert wurden.