Alternative zur Öffentlichen Straße: Eigentümergemeinschaft

Ebenfalls im Jahr 2006 wurde eine Beschwerde gegen eine Satzungsänderung des Vereins beim Vereinsregister eingereicht, weil nunmehr die Gemeinnützigkeit als Merkmal des ideellen Vereins entfallen sei. Der Verein gehe einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach, als er alle Grundstücke für seine Mitlieder erwarb und später ein Entgelt für die Nutzung der Wege verlangte, sei es in Form von Mitgliedsbeiträgen oder Nutzungsentgelten. Mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein würden die Mitglieder zu einer Eigentümergemeinschaft, deren Grundstückszuwegung von der nächsten öffentlichen Straße aus nur über eigene Grundstücke verliefe, was auf diese Weise baurechtlich die Siedlung erschließt. Am 05.09.2009 beauftragte die Mitgliederversammlung den Vorstand, einen Vorschlag für die Umwandlung des Vereins in eine Eigentümergemeinschaft zu erarbeiten – dazu kam es nicht. Das Verfahren wurde nach dem Beschluss des AG Parchim Vereinsregister – 9 VR 658 – vom 25.09.2006, nach der Entscheidung beim Landgericht Schwerin – 5 T 292/06 – und letztlich vom Oberlandesgericht Rostock – 1 W 43/10 – durch Beschluss vom 19.07.2016 beendet. Das Oberlandesgericht sah keine wirtschaftliche Tätigkeit, da das Notwegerecht für eine Unabhängigkeit von der Vereinsmitgliedschaft sorge. Nur: das Notwegerecht genügt eben nicht für die baurechtliche Erschließung – und damit waren weitere Streitereien programmiert.